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Vor einem Jahr haben wir über die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (u.a. Az. 3 A 1058/15) informiert, wonach die Alimentation eines kinderreichen Beamten (drei Kinder) hinsichtlich der familienbezogenen Gehaltsbestandteile in den Jahren 2009 bis 2012 in Nordrhein-Westfalen zu niedrig war. Dagegen wurde Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt, über die noch nicht entschieden wurde.
Da sich hier Neuerungen in der Rechtsprechung ergeben könnten, empfiehlt es sich für Beamtinnen und Beamten mit drei und mehr kindergeldberechtigten Kindern noch im laufenden Haushaltsjahr vor Ablauf des 31.12.2018 vorsorglich Ansprüche geltend zu machen und bei der zuständigen Bezügestelle einen entsprechenden Widerspruch bzw. Antrag auf Gewährung einer amtsangemessene Alimentation für das dritte und gegebenenfalls weitere Kinder fristgerecht einzureichen.
Hierfür haben wir ein entsprechendes Muster (Word-Dokument) als Datei beigefügt. Eine Rechtschutzgewährung oder Beratung durch die DPolG ist aufgrund der Anzahl möglicherweise betroffener Mitglieder allerdings nicht möglich.
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hat bereits für 2017 eingegangene Anträge/Widersprüche bis zur höchstrichterlichen Klärung ruhend gestellt und will auch bei künftig eingehenden Anträgen so verfahren.