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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei öffentlichen und privaten Arbeitgebern im Zusammenhang mit dem Verfall nicht genommenen Urlaubs gestärkt (EuGH, Entscheidungen vom 06.11.2018, C-684/16 und C-619/16).
Nach Auffassung des Gerichts ist die im Bundesurlaubsgesetz vorgesehene eingeschränkte Übertragbarkeit eines Urlaubsanspruchs ins Folgejahr nur dann beachtlich, wenn der Arbeitgeber
Da § 26 Abs. 2 Buchst. a) TV-L insoweit auf das Bundesurlaubsgesetz verweist, hat diese Rechtsprechung auch Auswirkungen auf die Tarifbeschäftigten des Freistaats Bayern. Die Beweislast hierfür liegt beim Arbeitgeber.
DPolG – Deinetwegen!