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Inhalt:
1. Tarif - DPolG fordert die Rückkehr zur tageweisen Urlaubsberechnung
2. Arbeitszeitmodelle - Wichtige Schritte in die richtige Richtung
3. Beförderungen zum 01.06.2017
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DPolG fordert die Rückkehr zur tageweisen Urlaubsberechnung
Nach dem TV-L ist der Urlaubsanspruch im Tarifbereich in Tagen zu berechnen.
Trotzdem hat das StMI vorgegeben, die Urlaubsberechnung in Stunden durchzuführen. Dafür sind die Regularien des TV-L aber nicht geeignet und deshalb oft nicht anwendbar.
Die Bayer. Polizei ist die einzige Behörde in Bayern, die alle zustehenden Urlaube in Stunden berechnet und deshalb die Vorgaben des Finanzministeriums nicht immer problemlos umsetzen kann.
U. a. wurden die letzten BAG- bzw. EuGH-Urteile zur Anspruchsberechnung bei Wechsel der Arbeitszeit und gleichzeitiger Änderung der Arbeitstage in vielen Präsidien nicht umgesetzt.
Vielen Tarifbeschäftigten steht noch Urlaub aus 2015 oder 2016 zu, der aufgrund dieser (hausgemachten!) unklaren Rechtslage bisher nicht nachberechnet werden konnte.
Deshalb fordert die DPolG, dass für alle Beschäftigten der Bayer. Polizei die tageweise Urlaubsberechnung wieder eingeführt werden muss!
DPolG – Rechtliche Klarheit auch im Tarif!
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Die DPolG hat schon zu Beginn der Diskussion um neue Arbeitszeitmodelle die Auffassung vertreten, dass eine Unterschreitung der 11-stündigen, täglichen Ruhezeit nach den Vorgaben der EU-Richtlinie bzw. der AZV möglich ist.
Verantwortliche der AG Arbeitszeitmodelle haben jetzt publiziert, dass eine Unterschreitung der täglichen Ruhezeit aus zwingenden dienstlichen Gründen erfolgen kann. Dies wurde auf StMI-Nachfrage nun durch das Finanzministerium klargestellt.
Die DPolG hatte zudem bereits im Juni 2015 in ihrem Positionspapier zur Arbeitszeit Vorschläge zu „Rucksackmodellen“ dargestellt. Was damals „unmöglich“ erschien, wird heute durch die AG Arbeitszeitmodelle als Alternative aufgezeigt.
Die „Aufweichung“ der als bisher unverrückbar geltenden Positionen des IM ermöglichen neue Arbeitszeitmodelle, die den Beschäftigten zur Erprobung angeboten werden sollten.
DPolG - Deinetwegen! Hartnäckig!
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Mindestvoraussetzungen:
Beförderung nach:
| A 9 mit Amtszulage | A 11 § 13 FachV-Pol/VS |
letzte Beurteilung (Gesamturteil)
|
12 Punkte (in A 9) |
12 Punkte |
doppelt gewichtete Einzelmerkmale aus letzter BU (in Punkten)
|
60 Punkte |
60 Punkte |
vorletzte Beurteilung (Rechenwert)
|
10 Punkte |
9 Punkte |
Sonstige Voraussetzungen
| schwerbehindert im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX oder mindestens 120 Monate in A 9
| schwerbehindert im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX oder mindestens 93 Monate in A 10
|
Beförderungsfähig: |
2.673 |
882 |
Befördert werden: |
123 |
56 |
Für hier nicht genannte Ämter gilt, dass alle zum 01.06.2017 Beförderungsfähigen befördert werden können.
DPolG – gut und durchsetzungsstark!
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