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Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen Dienstherrn/Arbeitgeber ihre Beschäftigten über deren Urlaubsanspruch aufklären. Dazu sind alle Beschäftigten zu Jahresbeginn schriftlich über die generelle Dauer des Erholungsurlaubs und den Verfall von Urlaubsansprüchen zu informieren. Sie sind aufzufordern, ihren Urlaub rechtzeitig zu beantragen und vor Ablauf der gesetzlichen bzw. tariflichen Einbringungsfristen zu nehmen. Unterbleibt diese Information, verfällt nicht genommener Urlaub im Folgejahr nicht.
Grundsätzlich gilt:
DPolG – immer gut informiert!