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15.01.2021 12:15

Info 02/2021 - Beförderungen zum 01.03.2021


Mindestvoraussetzungen:

Von 1.679 beförderungsfähigen Beamten und Beamtinnen können 64 ernannt werden, wobei nur Beamte und Beamtinnen nach A9 mit Amtszulage befördert werden können, die

  • in der letzten Beurteilung (2020 im Statusamt A 9) ein Gesamturteil von mindestens 13 Punkten erreicht haben,
  • in den fünf doppelt gewichteten Einzelmerkmalen der letzten Beurteilung (2020) eine Gesamtzahl von mindestens 63 Punkten erreicht haben,
  • schwerbehindert im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX sind oder einen Rechenwert aus der vorletzten Beurteilung (2017) von mindestens 9 Punkten erreicht haben; die Ermittlung des Rechenwerts ergibt sich aus Ziffer 6.1.2 der Beförderungsrichtlinien für die Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz, Az. C3-0406-2-12, vom 28.05.2020;
  • eine Dienstzeit im Besoldungsamt A 9 von mindestens 100 Monaten aufweisen.
  • Dienstzeit seit allgemeinen Dienstzeitbeginn von mindestens 200 Monate.

Das jeweils nachfolgende Kriterium ist nur von denjenigen Beamten und Beamtinnen zu erfüllen, die exakt die im vorhergehenden Kriterium genannte Mindestpunktzahl erreicht haben.
Für hier nicht genannte Ämter gilt, dass alle zum 01.03.2021 Beförderungsfähigen befördert werden können.

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