Mitglied werden
Aktuelles
  • Frauen und Familie
  • Junge Polizei
  • Tarif
  • Info
21.05.2021 08:09

Änderung Bundesmeldegesetz bleibt hinter Erwartungen zurück

Durch die Änderung des Bundesmeldegesetzes (BMG) sollte die Möglichkeit der Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister u.a. für Polizeibeschäftigte erleichtert werden, indem in § 51 Abs. 1 BMG der Schutzbereich auf Personen ausgeweitet wird, die sich aufgrund ihrer beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein im verstärkten Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sehen.

Diese Gesetzesänderung bleibt jedoch hinter den Erwartungen zurück, weil die bloße Zugehörigkeit zur Berufsgruppe Polizei ohne Darlegung einer Gefährdung schutzwürdiger Rechtsgüter nicht für die Eintragung einer Auskunftssperre ausreicht.
Zum besseren Schutz der Polizeibediensteten hat die DPolG Innenminister Herrmann auf die alternative Möglichkeit der Eintragung einer Auskunftssperre „von Amts wegen“ auf verbindliche Veranlassung einer Polizeibehörde hingewiesen. In diesem Fall wird die Prüfung, ob eine Gefahr im Sinne des § 51 Abs. 1 BMG vorliegt, von der Meldebehörde auf die Polizeibehörde übertragen, welche die Eintragung der Auskunftssperre veranlasst. Eine Begründung ist hierfür nicht erforderlich.

zurück zur Übersicht