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17.06.2021 19:55

Beförderungen zum 01.08.2021

Mindestvoraussetzungen

Für die übrigen im Folgenden nicht aufgeführten Ämter gilt, dass alle zum 01.08.2021 beförderungsfähigen Beamten und Beamtinnen befördert werden können.

Beförderungen nach Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage:

Von 1.594 beförderungsfähigen Beamten und Beamtinnen können 33 ernannt werden, wobei nur Beamte und Beamtinnen befördert werden können, die

1. in der letzten Beurteilung (2020 im Statusamt A 9) ein Gesamturteil von mindestens 12 Punkten erreicht haben,
2. in den fünf doppelt gewichteten Einzelmerkmalen der letzten Beurteilung (2020) eine Gesamtzahl von mindestens 61 Punkten erreicht haben,
3. schwerbehindert im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX sind oder einen Rechenwert aus der vorletzten Beurteilung (2017) von mindestens 9 Punkten erreicht haben; die Ermittlung des Rechenwerts ergibt sich aus Ziffer 6.1.2 der Beförderungsrichtlinien für die Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz, Az. C3-0406-2-12, vom 28.05.2020,
4. eine Dienstzeit im Besoldungsamt A 9 von mindestens 69 Monaten aufweisen.

Das jeweils nachfolgende Kriterium ist nur von denjenigen Beamten und Beamtinnen zu erfüllen, die exakt die im vorhergehenden Kriterium genannte Mindestpunktzahl erreicht haben.

DPolG – #amPulsderZeit

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