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Keine Eintragung von Auskunftssperren von Amts wegen
Innenminister Herrmann hält den Vorschlag der DPolG, Auskunftssperren für Polizeibeschäftigte „von Amts wegen“ auf verbindliche Veranlassung einer Polizeibehörde einzutragen, wegen des erheblichen Aufwands für Polizei- und Meldebehörden für nicht praktikabel.
Nachdem die Meldebehörden Bestätigungen des zuständigen Dienststellenleiters oder der vorgesetzten Dienststelle als Nachweis für das Vorliegen einer aus dem dienstlichen Bereich stammenden Gefährdung nach § 51 Abs. 1 BMG akzeptieren, sieht der Innenminister auch keine Notwendigkeit für eine Eintragung von Amts wegen.
Betroffene müssen also die Eintragung einer Auskunftssperre unter Beifügung dieses Gefährdungsnachweises weiterhin selbst beantragen.