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07.01.2025 11:10

Änderungen im Nebentätigkeitsrecht

Grundsätzlich bedürfen Beamtinnen und Beamte zur Übernahme einer Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung, soweit die Nebentätigkeit nicht nach Art. 82 Abs. 1 genehmigungsfrei ist.

Neu ab 01.01.2025 ist, dass nach Art. 82 Abs. 1 Nr. 2 BayBG die Ausübung einer oder mehrere Nebentätigkeiten im Gesamtumfang von bis zu zehn Stunden wöchentlich und einer Gesamtvergütung von bis zu 10.000 € im Kalenderjahr nicht genehmigungspflichtig ist. Darüber hinaus entfällt auch die Genehmigungspflicht für bestimmte unentgeltliche Nebentätigkeiten, die bisher von der Genehmigungsfreiheit ausgenommen waren.
Diese Rechtsänderung soll dem Bürokratieabbau dienen, indem ein Großteil der bisherigen Genehmigungsverfahren wegfällt, die im bisherigen Vollzug im Regelfall zu keinen Beanstandungen geführt haben und in denen die beabsichtigten Tätigkeiten zu genehmigen waren.

Bitte unbedingt beachten:
Nebentätigkeiten, bei denen Versagungsgründe nach Art. 81 Abs. 3 Satz 2 BayBG vorliegen, dürfen weiterhin nicht ausgeübt werden.

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