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11.12.2024 12:00

Aktuelle Information für verbeamtete Mitglieder zur Nichtgewährung von Inflationsausgleichszahlungen während Elternzeit

Ausgangslage

Hinsichtlich des Inflationsausgleichs wurde die Regelung des entsprechenden Tarifvertrages vom 09.12.2023 für den Beamtenbereich in Bayern übernommen. Maßgeblich dafür ist Art. 109a Abs. 1 BayBesG, der die einmalige Inflationsausgleichszahlung in Höhe von 1.800 € beinhaltet. Nach Art. 109a Abs. 2 BayBesG werden monatliche Sonderzahlungen für Januar 2024 bis Oktober 2024 in Höhe von jeweils 120 € gewährt, wenn in dem jeweiligen Bezugsmonat ein Beamtenverhältnis besteht und an mindestens einem Tag Anspruch auf Bezüge bestanden hat. Für die Einmalzahlung und die Monatszahlungen wurden in Art. 109a BayBesG jeweils bestimmte Stichtage festgelegt.
Während der Dauer von Elternzeit bleibt das Beamtenverhältnis zwar bestehen. Aus Art. 23 Abs. 1 UrlMV ergibt sich, dass Beamtinnen und Beamte während der Elternzeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge haben (außer es wird eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt). Besteht kein Anspruch auf Bezüge, wird kein Inflationsausgleich gezahlt.
Mit Urteil vom 16.04.2024 (Az. 3 Ca 1131/23) hat das Arbeitsgericht Essen im Fall eines Arbeitnehmers entschieden, dass die Inflationsausgleichszahlungen auch während der Elternzeit nicht gekürzt werden dürfen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat im Berufungsverfahren anders entschieden (Az. 14 SLa 303/24). Nun liegt das Verfahren beim Bundesarbeitsgericht. Bisher ergingen die Entscheidungen nur für den TVöD. Sollte das BAG der ersten Instanz (AG Essen) folgen, hätte dies aber auch Auswirkungen für Landesbeschäftigte, deren Tarifregelungen im TV-L gleichlautend ist. Welche Auswirkungen diese Entscheidungen auf die Beamtinnen und Beamten in Bayern hat, steht derzeit noch nicht fest.

Folgen

Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis, auf Besoldung sowie auf Versorgungsbezüge verjähren innerhalb von drei Jahren (vgl. Art. 12 BayBG, Art. 8 BayBeamtVG, Art. 13 BayBesG). Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Die Rechtsprechung hat außerdem das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung für Ansprüche wegen verfassungswidrig zu niedriger Besoldung aufgestellt. Da es sich bei den Inflationsausgleichszahlungen um Besoldungsbestandteile handelt, müsste diesbezüglich noch im laufenden Haushaltsjahr 2024 ein entsprechender An-trag gestellt werden.
Sollte ein derartiger Antrag durch das Bayerische Finanzministerium nicht ruhend gestellt werden – wovon derzeit auszugehen ist – und abweisend verbeschieden werden, müsste gegen einen ablehnenden Bescheid grundsätzlich innerhalb Monatsfrist nach dessen Zustellung ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Andernfalls wird der Bescheid bestandskräftig. Bereits mit der Klageerhebung entstehen hohe Gerichts- sowie Rechtsanwaltskosten.

Wie ist das weitere Vorgehen?

Betroffene Mitglieder können bei der jeweiligen Bezügestelle bis zum 31.12.2024 (Eingang bei der Behörde) einen Antrag auf Gewährung der Inflationsausgleichszahlung stellen. Hierzu hat der Bayerische Beamtenbund auf seiner Homepage einen entsprechenden Musterantrag zum Download veröffentlicht: www.bbb-bayern.de/wp-content/uploads/2024/12/241203-BBB-Info-Ansprueche-rechtzeitg-geltend-machen-Anlage.docx
Allerdings wird die DPolG aufgrund der großen Anzahl potenzieller Klägerinnen und Kläger und der damit verbundenen hohen finanziellen Belastung nach derzeitiger Sachlage keinen gewerkschaftlichen Rechtsschutz für dieses „Massenverfahren“ gewähren.

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