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Beförderungen zum 01.02.2025
Mindestvoraussetzungen:
Von 1508 beförderungsfähigen Beamten und Beamtinnen können 64 zum PHM mit Zulage ernannt werden,
wobei nur Beamte und Beamtinnen befördert werden können, die
- in der letzten Beurteilung (2023 im Statusamt A 9) ein Gesamturteil von mindestens 12 Punkten erreicht haben,
- in den fünf doppelt gewichteten Einzelmerkmalen der letzten Beurteilung (2023) eine Gesamtzahl von mindestens 59 Punkten erreicht haben,
- einen Rechenwert aus der vorletzten Beurteilung (2020) von mindestens 9 Punkten erreicht haben; die Ermittlung des Rechenwerts ergibt sich aus Ziffer 6.1.2 der Beförderungsrichtlinien für die Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz, Az. C3-0406-2-12, vom 28.05.2020
- schwerbehindert im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX sind oder eine Dienstzeit im Besoldungsamt A 9 von mindestens 50 Monaten aufweisen.
- eine Dienstzeit seit dem allgemeinen Dienstzeitbeginn von mind. 125 Monaten aufweisen.
Das jeweils nachfolgende Kriterium ist nur von denjenigen Beamten und Beamtinnen zu erfüllen, die exakt die im vorhergehenden Kriterium genannte Mindestpunktzahl erreicht haben.
DPolG – #amPulsderZeit
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