

- Tarif
Ersatzruhetag für Tarifbeschäftigte im Schicht-/Wechselschichtdienst
Seit dem 01.01.2025 erhalten Tarifbeschäftigte im Schicht-/Wechselschichtdienst gemäß der neuen Feiertagsregelung für dienstplanmäßige Arbeiten an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt (Montag mit Freitag), einen Freizeitausgleich durch die generelle Ausweisung eines Ersatzruhetages (Kürzel ER) im Dienstplan. Dadurch wird dem Urteil des BAG (10 AZR 641/19) – Freizeit vor Bezahlung - Rechnung getragen.
Die Abgeltung dieser Feiertagsarbeit erfolgt grundsätzlich durch Freizeit; der Zuschlag bei Feiertagsarbeit mit Freizeitausgleich beträgt 35 % des regulären Stundenentgelts (§ 8, Abs. 1, d) TV-L).
Gem. § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG hat die Einbringung des „Ersatzruhetages“ binnen acht Wochen an einem Werktag zu erfolgen. Die Freistellung bewirkt durch die Fortschreibung der (individuellen) Sollzeit ein ausgeglichenes Tagessaldo ohne Mehr- oder Minderstunden an diesem Tag.
Bei Krankheit an einem Ersatzfeiertag gelten die Bestimmung analog „Krankheit bei einem Zeitausgleich vom Arbeitszeitkonto (AZA) - „Attestpflicht“!
Die Dokumentation erfolgt in einem eigenen Konto; nicht genommene Ersatzruhetage werden mit Ablauf des 31.03. des Folgejahres gelöscht.
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