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Gesetz zur Neuausrichtung von orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile
Ausgangslage
Die DPolG hatte erstmals Ende 2017 im Hinblick auf die damalige Rechtsprechung dazu aufgerufen, noch vor Ablauf des Jahres wegen der Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien bei der zuständigen Bezügestelle Widerspruch gegen die Besoldung einzulegen. Gleiches wurde auch für die Jahre 2018 und 2019 von uns publiziert. Vom 1. Januar 2020 bis zum 31. März 2023 hatte das Bayerische Finanzministerium auf die zeitnahe Geltendmachung durch Widerspruch (oder Klage) verzichtet. Mittlerweile wurden Nachzahlungen von Amts wegen für alle Betroffenen bis zum 1. Januar 2020 gewährt.
Neuregelung
Zum 1. April 2023 ist das Gesetz zur Neuausrichtung von orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile in Kraft getreten. Damit wurde das System des Familienzuschlags für Beamtinnen und Beamte in Bayern grundlegend neu geregelt. Der „alte“ Familienzuschlag sowie die Ballungsraumzulage in ihrer bisherigen Form wurden durch den neuen „Orts- und Familienzuschlag“ abgelöst. An der Verfassungsmäßigkeit dieser Neuregelung bestehen Zweifel.
Folgen der Neuregelung
Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis, auf Besoldung sowie auf Versorgungsbezüge verjähren innerhalb von drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Rechtsprechung hat außerdem das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung für Ansprüche wegen verfassungswidrig zu niedriger Besoldung aufgestellt. Da es sich beim „Orts- und Familienzuschlag“ um Besoldungsbestandteile handelt, müsste diesbezüglich erstmals im laufenden Haushaltsjahr 2023 Widerspruch eingelegt werden. Allerdings geht das Bayerische Finanzministerium davon aus, dass Besoldung und
Versorgung seit der Neuregelung zum 1. April 2023 wieder verfassungsgemäß sind. Es sieht daher keine Veranlassung, solche Widersprüche wie 2017 bis 2019 ruhend zu stellen bzw. einen Verzicht auf Widersprüche wie ab 2020 zu erklären, bis zur Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesänderung Gerichtsentscheidungen vorliegen.
Aufgrund dieser Einschätzung werden eingehende Widersprüche gegen die Besoldung als unbegründet zurückgewiesen. Damit ein solcher ablehnender Bescheid nicht bestandskräftig wird, muss innerhalb Monatsfrist nach Zustellung des Widerspruchsbescheids geklagt werden. Bereits mit Klageerhebung entstehen hohe Gerichts- sowie Rechtsanwaltskosten.
Wie geht die DPolG vor?
Die DPolG hat einigen ausgewählten Mitgliedern mit geeigneten Fallkonstellationen Rechtsschutz für Klagen vor bayerischen Verwaltungsgerichten gewährt, um dadurch stellvertretend für alle Betroffenen die gerichtliche Überprüfung der Amtsangemessenheit der Alimentation herbeizuführen.
Darüber hinaus kann die DPolG aufgrund der großen Anzahl der potenziellen Klägerinnen und Kläger und der damit verbundenen enormen finanziellen Belastung keinen gewerkschaftlichen Rechtsschutz für dieses „Massenverfahren“ gewähren.
Die DPolG wird sich zusammen mit ihrem Dachverband Bayerischer Beamtenbund weiterhin für ein Umdenken im Finanzministerium hinsichtlich einer Ruhendstellung von Widersprüchen einsetzen.