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Kein Anspruch auf Inflationsausgleich während Elternzeit
Die Tarifverträge zum Inflationsausgleich – also auch der TV Inflationsausgleich vom 9. Dezember 2023 - durften den Anspruch auf Inflationsausgleichszahlung davon abhängig machen, dass mindestens an einem Tag des fraglichen Zeitraums Anspruch auf Entgelt bestand. Ansprüche auf Inflationsausgleichszahlungen bestehen also für die Monate, in denen das Arbeitsverhältnis wegen Elternzeit vollständig ruhte, nicht (außer bei einer Teilzeittätigkeit).
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun die Revision gegen ein entsprechendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. August 2024 (Aktenzeichen 14 SLa 303/24) zurückgewiesen. Die Entscheidungsgründe des BAG sind noch nicht veröffentlicht.
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