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Kinderzuschlag bei Teilzeitbeschäftigung beider Eltern
Der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg hat am 12.07.2024 entschieden, dass die im Land Baden-Württemberg bestehende Regelung zur Gewährung eines nur anteiligen Kinderzuschlags bei Teilzeitbeschäftigung beider Elternteile gegen das Gleichheitsgebot verstößt, wenn beide Elternteile im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, aber zusammen nicht die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreichen (Az. 1 GR 24/22).
Die Entscheidung betrifft zwar unmittelbar nur das Land Baden-Württemberg, für Beamtinnen und Beamte in Bayern besteht mit Art. 35 Abs. 5 BayBesG allerdings eine entsprechende Rechtslage, wenn es um die anteilige Kürzung des Orts- und Familienzuschlags geht.
Unser Dachverband Bayerischer Beamtenbund (BBB) befindet sich bereits in der Abstimmung mit dem Finanzministerium, um ein möglichst unkompliziertes Verfahren zur Überprüfung der bayerischen Vorschrift zu gewährleisten.
Vorsorglich empfehlen wir den Betroffenen zur Wahrung ihrer Ansprüche aus 2024 noch Widerspruch einzulegen, der noch bis zum 31.12.2024 bei der jeweiligen Bezügestelle eingehen muss.