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Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine tarifvertragliche Regelung, die Überstundenzuschläge nur für Arbeitsstunden gewährt, die über die regelmäßige Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinausgehen, als Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten angesehen (Urteil vom 05.12.2024, 8 AZR 370/20). Ist keine anteilige Absenkung der Schwelle für die Gewährung eines Überstundenzuschlags entsprechend der Teilzeitquote vorgesehen, liegt ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vor, wenn für diese Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund vorliegt.
Diese neue Rechtsprechung ist ein weiterer Schritt zur Gleichbehandlung von Voll- und Teilzeitbeschäftigten. Aus Sicht der DPolG gehören daher auch die Überstundenzuschläge in den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst auf den Prüfstand.
Dass Teilzeitbeschäftigte bereits bei Überschreiten der individuell vereinbarten Wochenarbeitszeit Überstundenzuschläge erhalten sollen, wird daher von Arbeitnehmerseite bei den im Januar beginnenden Tarifverhandlungen für Bund und Kommunen gefordert.