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Vorsorglich Inflationsausgleich trotz Elternzeit geltend machen!
Sollte ein Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 16.04.2024 (Az. 3 Ca 2231/23), wonach im Bereich des Bundes und der Kommunen der Inflationsausgleich auch während der Elternzeit zusteht, rechtskräftig werden, kann dies auch Auswirkungen auf Ansprüche auf Inflationsausgleich im Bereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) haben. Der hier abgeschlossene TV Inflationsausgleich sieht einen Inflationsausgleich von 1.800,- € - rückwirkend zum 01.12.2023 - sowie von Januar bis Oktober 2024 monatlich 120,- € vor.
Deshalb empfiehlt die DPolG, die in die Elternzeit fallenden zurückliegenden und die zukünftigen Inflationsausgleichszahlungen schriftlich gegenüber dem Landesamt für Finanzen (Bezügestelle Arbeitnehmer) vorsorglich geltend zu machen. Ein entsprechender Musterantrag ist unter dieser Meldung verlinkt.
Bitte unbedingt beachten: Wegen der sechsmonatigen Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis ab Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs ist eine schnellstmögliche Antragstellung erforderlich!
- Info09-Vorsorgliche Geltendmachung Inflationsausgleich TV-L 240523.pdf
- Anlage Info09-Musterantrag vorsorgliche Geltendmachung Inflationsausgleich TV-L 240523.pdf