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Zulässigkeit sichtbarer Tattoos: BVerfG verweist zurück an BVerwG
Das BVerfG hat jetzt das ablehnende Urteil des BVerwG vom 14.05.2020 aufgehoben. Der Verfassungsbeschwerdeführer wird dadurch in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nur durch Gesetz und nicht durch Verwaltungsvorschriften einschränkbar. Art. 75 Abs. 2 BayBG enthält keine Rechtsgrundlage für ein Verbot, sich als Polizeibeamter im sichtbaren Bereich tätowieren zu lassen. Außerdem fehlt Bayern für eine Regelung in Bezug auf das äußere Erscheinungsbild von Polizeibeamtinnen und -beamten die Gesetzgebungskompetenz, da der Bundesgesetzgeber in § 34 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) schon vorher von der konkurrierenden Gesetzgebungskom-petenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG Gebrauch gemacht hat.
Das BVerwG muss nun klären, ob die Voraussetzungen für eine Untersagung einer sichtbaren Tätowierung nach
§ 34 Abs. 2 BeamtStG vorliegen.