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Nutzungsbedingungen ready4COP

Nutzungsbedingungen der ready4COP (Version 1.0) - Polizei-Sport-App

§ 1 Zustandekommen des Vertrags und Inhalt der App
(1) Durch das Anklicken des Feldes „Ich habe die Nutzungsbedingungen gelesen und stimme zu." kommt zwischen Ihnen (nachfolgend: "Lizenznehmer/in“ oder „Lizenznehmende“) und uns, der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) im dbb Landesverband Bayern e.V. (nachfolgend: "Lizenzgeber"), ein Vertrag über die Nutzung der ready4COP-Polizei-Sport-App (nachfolgend: "App") zu den nachfolgenden Bedingungen (nachfolgend: „Nutzungsbedingungen“ zustande).
(2) Die App ist eine Anwendung, die als Hilfsmittel zum vorbereitenden Training für den Bayerischen Polizei-Sport-Test verwendet werden kann. Es können verschiedene relevante Sportübungen wiederholt durchlaufen werden. Trainingsfortschritte werden von der App visualisiert.

§ 2 Vertragsgegenstand und Geltung der Nutzungsbedingungen
(1) Die Überlassung der App erfolgt ausschließlich zum Zweck der privaten Nutzung, um einen Eindruck von den Anforderungen des Bayerischen Polizei-Sport-Tests zu erhalten und/oder um das eigene körperliche Training (für den Bayerischen Polizei-Sport-Test) systematischer zu gestalten. Eine kommerzielle Nutzung der App ist nicht vom Zweck umfasst und damit unzulässig.
(2) Der Lizenzgeber ist ausschließlicher Nutzungsrechteinhaber der App. Er stellt Lizenznehmenden die App in der jeweils aktuellen Version bereit und räumt Lizenznehmenden ein einfaches, nicht-ausschließliches und zeitlich bis zur Einstellung der kostenlosen App, Nutzungsrecht zur Nutzung der App in Form des Objektcodes für Installation und Benutzung nach dem Zweck des § 2 Absatz (1) auf einem oder zwei Endgeräten ein.
(3) Lizenznehmende haben ihr Einverständnis mit der Geltung dieser Nutzungsbedingungen bereits vor dem Herunterladen der App erklärt. Spätestens aber durch den tatsächlichen Einsatz der App werden die Nutzungsbedingungen als verbindlich anerkannt. Die Nutzungsbedingungen binden die Parteien auch schuldrechtlich.
(4) Diese Nutzungsbedingungen gelten auch für alle Upgrades und/oder Updates, die vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellt werden und die die ursprüngliche lizenzierte App ersetzen oder ergänzen sollen, es sei denn dieses Update und/oder Upgrade unterliegen anderen Nutzungsbedingungen.

§ 3 Bereitstellung
(1) Der Lizenzgeber stellt die App auf den App-Plattformen Apple-App-Store (IOS) und Google-Play-Store (Android) zur Verfügung.
(2) Verzögerungen bei der Bereitstellung der Software durch die jeweilige App-Plattform liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Lizenzgebers und begründen daher keine Ansprüche der Lizenznehmenden gegen den Lizenzgeber.

§ 4 Vergütung
Die Nutzung der App ist kostenlos.

§ 5 Pflichten der Lizenznehmenden
(1) Die Nutzung der App erfolgt auf eigene Gefahr der Lizenznehmenden, das gilt insbesondere auch für die Advices/Ideen bei den Hinweisen, wie eine Trainingsvoraussetzung bzw. ein Trainingsgerät ersetzt werden kann.
(2) Lizenznehmende bestätigen, dass sie die App nur nutzen werden, wenn sie einen guten gesundheitlichen Allgemeinzustand aufweisen. Der Lizenzgeber weist darauf hin, dass Lizenznehmende bei Vorerkrankungen ärztlichen Rat einholen müssen, bevor sie mit der App Sport treiben. Dies gilt insbesondere, wenn Lizenznehmenden eine oder mehrere der folgenden Erkrankungen/Beschwerden/Eingriffe bekannt sind:
• Herz-/Kreislauferkrankungen
• Lungen- oder Atemwegserkrankungen (einschließlich Asthma)
• Wirbelsäulen und/oder Gelenkprobleme
• neuromuskuläre Erkrankungen
• operative Eingriffe
• bei weiblichen Lizenznehmern gilt zudem, dass die vom Lizenzgeber angebotenen Sportprogramme nicht von schwangeren oder stillenden Müttern genutzt werden sollten.
• andere gesundheitliche Einschränkungen
(3) Lizenznehmende sind verpflichtet, eine funktionsfähige und ausreichend dimensionierte Hard- und Softwareumgebung für den Einsatz der App vorzuhalten. Dies liegt in der alleinigen Verantwortung der Lizenznehmenden.
(4) Die Einsatzbedingungen, auf die den Lizenznehmenden überlassene App abgestimmt sind, sind über die jeweiligen App-Plattformen angegeben.
(5) Lizenznehmende werden alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um einen unbefugten Zugriff Dritter auf die App zu verhindern. Dritten darf die Benutzung der App weder direkt noch indirekt ermöglicht werden, sofern sie ihre Trainingsergebnisse geheim halten wollen.
(6) Lizenznehmende treffen angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die App ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß funktioniert. Hierzu zählt insbesondere die regelmäßige Datensicherung, sofern sie ihre Leistungsergebnisse speichern wollen.

§ 6 Einwilligung zur Nutzung von Daten und Datenschutzbestimmungen
(1) Der Lizenzgeber erhebt und nutzt im Zusammenhang mit der Nutzung der App durch die Lizenznehmenden personenbezogene Daten. Diese sind in der Individuellen Datenschutzinformationen für die App aufgeführt und der Umgang mit diesen Daten ist dort geregelt.
(2) Damit die App ordnungsgemäß genutzt werden kann, müssen Lizenznehmende das Geschlecht eingeben, nach dem sie bewertet werden möchten und ihr Gewicht. Aus diesen Daten ergeben sich dann die Anforderungen, sowie die Bewertungsgrundlage für die einzelnen Übungen. Es wird zudem der jeweilige Trainingsverlauf für den Lizenznehmenden angezeigt, sobald mehrere Ergebnisse einer Übung vorhanden sind. Alle hier angegeben Daten werden ausschließlich lokal auf dem Gerät des Lizenznehmers gespeichert. Der Lizenzgeber hat hierauf keinen Zugriff. Lizenznehmende können die gespeicherten Daten jederzeit löschen.

§ 7 Gewährleistung
(1) Für Ergebnisse (z.B. Platzierung, bestanden/ nicht bestanden), die die App berechnet, besteht keine Gewährleistung. Ebenso kann die Aktualität der Beschreibung und der Bewertungskriterien in der App hinsichtlich möglichen Anforderungsanpassungen des Bayerischen Polizei-Sport-Tests nicht gewährleistet werden.
(2) Da die App kostenlos zur Verfügung steht, beschränken sich die gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtungen des Lizenzgebers auf die schuldrechtlichen Verpflichtungen einer Schenkung. Bei einer Benutzung der App ohne Einhaltung der Einsatzbedingungen gemäß § 5 kann eine eventuell bestehende gesetzliche Verpflichtung zur Gewährleistung entfallen.
(3) Der Lizenzgeber gewährleistet, dass die App zum Zeitpunkt ihrer Bereitstellung dem vertragsgemäßen Zustand entspricht und ihrer Nutzung durch Lizenznehmende im vertraglich vereinbarten Umfang in Deutschland keine Rechte Dritter entgegenstehen. Nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung der App gilt dies nur, wenn Lizenznehmende nachweisen, dass sich die App im Zeitpunkt der Bereitstellung nicht in vertragsgemäßem Zustand befunden hat.
(4) Der Lizenzgeber informiert auf seinem Webauftritt, erreichbar unter www.dpolg-bayern.de/ über Aktualisierungen der App und verweist auf die Downloadmöglichkeit auf den App-Plattformen. Den Lizenznehmenden steht es frei, die jeweilige Aktualisierung herunterzuladen und zu installieren. Installieren die Lizenznehmenden die durch den Lizenzgeber bereitgestellten Aktualisierungen nicht, haftet der Lizenzgeber nicht für Abweichungen vom vertragsgemäßen Zustand der App, die auf das Fehlen der entsprechenden Aktualisierung zurückzuführen ist.
(5) Eine Verbesserung der Trainingsergebnisse des Lizenznehmenden, wie auch das erfolgreiche Bestehen des Polizei-Sport-Tests kann durch die Nutzung der App nicht gewährleistet werden.

§ 8 Haftung
(1) Der Lizenzgeber haftet, auch für seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, unbeschränkt nur bei (a) Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, (b) der Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, (c) im Umfang einer von ihm übernommenen Garantie sowie (d) nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Die Haftung des Lizenzgebers für leicht fahrlässig verletzte Pflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlich sind, ist in der Höhe auf den Schaden beschränkt, der nach Art des Geschäfts vorhersehbar und typisch ist. Im Übrigen haftet der Lizenzgeber nicht.

§ 9 Laufzeit und Kündigung
(1) Die kostenlose Zurverfügungstellung der App kann mit einer Kündigungsfrist von einem Monat seitens des Lizenzgebers beendet werden (ordentliche Kündigung des Nutzungsverhältnisses). Die Ankündigung der Einstellung der Zurverfügungstellung der App erfolgt per Ankündigung auf dem Webauftritt des Lizenzgebers, erreichbar unter www.dpolg-bayern.de/.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
(3) Nach Ende der Nutzungsberechtigung haben Lizenznehmende die App zu deinstallieren und etwaige verbliebende erkennbare App-Reste von ihrem Endgerät zu löschen. Auf Verlangen des Lizenzgebers bestätigen Lizenznehmende die Einhaltung der Pflichten aus Satz 1.

§ 10 Änderung der Nutzungsbedingungen
(1) Die Nutzungsbedingungen des Lizenzgebers können sich ändern. In diesem Fall aktualisiert der Lizenzgeber diese Nutzungsbedingungen von Zeit zu Zeit. Wenn wesentliche Änderungen vorgenommen werden, weist der Lizenzgeber die Lizenznehmenden spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten der neuen Fassung der Nutzungsbedingungen per Ankündigung auf dem Webauftritt des Lizenzgebers, erreichbar unter www.dpolg-bayern.de/ , bzw. über die Release-Notes beim App-Update auf der jeweiligen App-Plattform auf die Änderungen hin. Widersprechen die Lizenznehmenden der Geltung der neuen Nutzungsbedingungen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen, nachdem der Lizenzgeber die Lizenznehmenden informiert hat und nutzen sie die App weiter, so gelten die neuen Nutzungsbedingungen als akzeptiert.
(2) Im Falle des Widerspruchs behält sich der Lizenzgeber ausdrücklich seine ordentlichen Kündigungsrechte vor. Der Lizenzgeber wird die Lizenznehmenden auch noch einmal gesondert auf ihr Widerspruchsrecht, die Frist hierfür und die Rechtsfolgen ihres Schweigens oder ihres Widerspruchs hinweisen.

§ 11 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit oder Undurchsetzbarkeit einzelner Bestimmungen werden sich die Parteien bemühen, eine Regelung zu finden, die dem, was die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewollt haben, am nächsten kommt, aber gleichwohl wirksam ist. Selbiges gilt für etwaige Lücken in den Nutzungsbedingungen.

München, den 02.09.2022


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