Mitglied werden
Aktuelles
  • Frauen und Familie
  • Junge Polizei
  • Tarif
  • Info
  • Karriere
01.02.2023 07:08

Neues zur Zulässigkeit sichtbarer Tätowierungen

Für bayerische Polizeibeamtinnen und -beamte gilt hinsichtlich Tätowierungen an sichtbaren Körperstellen nun Folgendes:
  • Auch auf Unterarmen sind Tätowierungen nun grundsätzlich erlaubt.
  • Weiterhin nicht erlaubt sind Tattoos im Bereich des Kopfes, des Halses (Messlinie Hemdkragen des kurzen Diensthemdes) und der Hände (Bereich ab dem Handgelenk).
  • Unabhängig von ihrer Position am Körper dürfen Tätowierungen inhaltlich weder gegen die Grundsätze der freiheitlich demokratischen Grundordnung verstoßen noch sexuelle, diskriminierende oder gewaltverherrlichende Motive darstellen.
  • Tätowierungen müssen im Dienst in Uniform und in Zivil durch Tragen langärmlicher Kleidung oder einer hautfarbenen Abdeckung vollständig abgedeckt sein. Ausnahmen von der Abdeckungspflicht kann es im

Einzelfall mit Zustimmung des Vorgesetzten geben.

zurück zur Übersicht